Energielexikon Strom

Hier erfahren Sie Wissenswertes zu verschiedenen Begriffen rund um die Energie.

  • Abschlag

    Der Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch.

  • Aufschlag für besondere Netznutzung

    Der Aufschlag für besondere Netznutzung gilt ab 1.1.2025 und enthält die Kosten, die mit der § 19-StromNEV-Umlage ausgeglichen werden sollen, sowie den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A).

    Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen.

    Mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung werden die Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Wälzung EE-bedingter Mehrkosten durch nachgelagerte Netzbetreiber entstehen.

  • Entgelt für Netznutzung / Netzentgelte

    Entgelte für Netznutzung sind die an den jeweiligen Netzbetreiber zu zahlenden Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie sowie die damit verbundenen Dienstleistungen.

  • Grundpreis

    Der Grundpreis beinhaltet Aufwendungen, die unabhängig vom Energieverbrauch entstehen. Er beinhaltet keine hoheitlichen oder regulatorischen Belastungen.

  • KWK-Umlage

    Die Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Umlage fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

    Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) (www.gesetze-im-internet.de)

     

  • Konzessionsabgabe

    Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommunen für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, um Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die jeweilige Konzessionsabgabe wird dem Lieferanten vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt.

  • Marktlokation

    Die Marktlokation ist die Stelle, an der Energie erzeugt oder verbraucht wird. Das Objekt ist mit mindestens einer Leitung mit dem Netz verbunden. Sie dient der eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle.

  • Messlokation

    Die Messlokation ist die Stelle, an der die entnommene Energie gemessen wird. Die Messlokation beinhaltet alle technischen Einrichtungen, die zur Ermittlung und ggf. Übermittlung der Messwerte erforderlich sind.

  • Messstellenbetrieb inkl. Messung (Messdienstleistung)

    Der Messstellenbetrieb inkl. Messung umfasst die Ermittlung des Energieverbrauchs. Dazu gehört die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten inklusive dem Ein- und Ausbau sowie dem Betrieb und der Wartung von Zählern.

  • Netzbetreibernummer

    Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Verbrauchsstelle angeschlossen ist.

  • Offshore-Netzumlage

    Die Offshore-Netzumlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

    Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) (www.gesetze-im-internet.de)

  • Stromkennzeichnung

    Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms und dessen Umweltauswirkungen.

  • Stromsteuer

    Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuern auf den Stromverbrauch.

  • Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

    Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die aus der StromNEV entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

    Ab 01.01.2025 wird die § 19 StromNEV-Umlage nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) inklusive des Aufschlags für besondere einspeiseseitige Netznutzung als sog. „Aufschlag für besondere Netznutzung“ erhoben.

    Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) (www.gesetze-im-internet.de)

     

  • Verbrauch

    Der Energieverbrauch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.

  • Verbrauchspreis

    Der Verbrauchspreis bezeichnet den Preis für eine verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Energie.

  • Verbrauchsstelle

    Die Verbrauchsstelle bezeichnet den Ort, an dem die Energielieferung erbracht wird.

  • Vertragskonto / Vertragsnummer

    Unter dem Vertragskonto / Vertragsnummer sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Verbrauchsstelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf die Verbrauchsstelle erfasst.

  • Wartungsdienste und -entgelte

    Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlich zuständigen Netzbetreiber erhältlich.

  • Zählernummer

    Jeder Zähler besitzt eine Nummer, die sogenannte Zählernummer, die eindeutig einer Verbrauchsstelle zugeordnet ist.